RFU planen: erst der Bedarf, dann der Termin

RFU planen: erst der Bedarf, dann der Termin Der Fahrplanwechsel am 13. Dezember 2026 liefert neue Inhalte für den regelmäßigen Fortbildungsunterricht. Aber nicht jede Neuerung betrifft jede Funktion. Kategorie RFU / Ausbildung & Qualifizierung ca. 6 Min. Lesedauer Dieser Beitrag richtet sich in erster Linie an Disponenten, Ausbildungsverantwortliche, Eisenbahnbetriebsleiter und alle, die im EVU für Qualifizierung und Nachweise zuständig sind. Am Ende findest du zusätzlich einen kurzen Abschnitt für Triebfahrzeugführer und Mitarbeitende im Betriebsdienst. Der regelmäßige Fortbildungsunterricht (RFU) steht in fast jedem Unternehmen jedes Jahr auf der Liste – und wird trotzdem häufig vom Termin her gedacht statt vom Bedarf. Zum Fahrplanwechsel am 13. Dezember 2026 werden wieder Änderungen im betrieblichen Regelwerk wirksam, ein Teil davon ist bereits veröffentlicht. Das ist ein guter Anlass, die Planung anzugehen. Es ist aber nicht der einzige – und schon gar kein Grund, jede Neuerung pauschal an alle zu vermitteln. Wenn dir unser Beitrag gefällt, freuen wir uns über ein Like! BahnWissen kompakt Der RFU liegt in deiner Verantwortung. Die TfV verlangt ein Verfahren der ständigen Weiterbildung im SMS (§ 6 Abs. 6 TfV). Inhalte, Umfang und Rhythmus legst du selbst fest – es gibt weder eine vorgegebene Stundenzahl noch ein vorgegebenes Intervall. Erst der Bedarf, dann der Termin. Der Fahrplanwechsel am 13. Dezember 2026 liefert Inhalte. Welche Funktion sie tatsächlich braucht, entscheidet der Einsatzbereich – nicht der Kalender. RFU ist nicht gleich Überprüfung.Die regelmäßigen Überprüfungen nach §§ 11 und 12 TfV sind etwas anderes und haben eigene Mindestfristen (Anlage 11 TfV). Beides gehört in die Jahresplanung. Die schriftliche Überprüfung kann dabei im Rahmen des RFU erfolgen. Zusammenfassung Der RFU ist keine Maßnahme, die man kurz vor Jahresende einschiebt – und auch kein Sammelbecken für alles, was im Regelwerk neu ist. Die TfV gibt keinen festen Termin und keine Stundenzahl vor, sondern verlangt vom Unternehmen ein eigenes Weiterbildungsverfahren im SMS. Damit liegt die Verantwortung für Inhalt, Qualität und Nachweis beim EVU. Wer zuerst den tatsächlichen Bedarf je Funktion klärt und die Inhalte anschließend modular zusammenstellt, schult gezielter, spart Unterrichtszeit und hält den Betrieb am Laufen. Der Fahrplanwechsel am 13. Dezember 2026 ist dabei ein wichtiger Anlass für neue Inhalte, aber eben nur einer von mehreren. Warum ist das Thema wichtig? Am 13. Dezember 2026 beginnt die neue Netzfahrplanperiode. Zu diesem Termin werden regelmäßig auch Änderungen im betrieblichen Regelwerk wirksam. Für die Richtliniengruppe 408 (Fahrdienstvorschrift) sind Module mit Gültigkeit ab 13.12.2026 bereits von der DB InfraGO veröffentlicht. Für die Planung heißt das zweierlei. Erstens: Die inhaltliche Grundlage ist in weiten Teilen schon verfügbar – du musst nicht bis Dezember warten, um zu wissen, worüber geschult wird. Zweitens: Genau jetzt ist der richtige Moment, um zu prüfen, welche dieser Änderungen dein Unternehmen und welche Mitarbeitergruppen sie überhaupt betreffen. Dazu kommt der betriebliche Druck im vierten Quartal. Resturlaub, Jahresendverkehr, Krankheitsphasen und knappe Personaldecken treffen auf begrenzte Schulungskapazitäten – intern wie bei externen Anbietern. Wer erst im November anfängt, plant nicht mehr, sondern verteilt Restplätze. Kurze fachliche Einordnung Was die TfV verlangt. § 6 Abs. 6 TfV verpflichtet den Unternehmer, ein Verfahren der ständigen Weiterbildung im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems einzurichten, damit die Befähigung des Personals aufrechterhalten bleibt. Die Verordnung nennt für den RFU keine feste Stundenzahl und kein festes Intervall. Der übliche Jahresrhythmus ist Branchenpraxis und wird in der Regel im SMS des Unternehmens festgelegt. Was das EBA klargestellt hat. In seiner Fachmitteilung 02/2024 weist das Eisenbahn-Bundesamt darauf hin, dass Ausbildung und Prüfung im Sinne der TfV solche Tätigkeiten sind, die auf den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins oder der Zusatzbescheinigung gerichtet sind – der „Regelmäßige Fortbildungsunterricht” zählt ausdrücklich nicht dazu, ebenso wenig die regelmäßigen Überprüfungen nach §§ 11 und 12 TfV. Praktische Folge: Der RFU ist kein anerkennungspflichtiger Ausbildungsgang. Inhaltliche Verantwortung, Qualität und Nachweisführung liegen beim EVU – im eigenen Verfahren, nicht in einem behördlich vorgegebenen Lehrplan.Was davon zu trennen ist. Die regelmäßigen Überprüfungen nach §§ 11 und 12 TfV sind eine eigene Pflicht mit eigenen Fristen. Anlage 11 TfV nennt Mindesthäufigkeiten, unter anderem alle drei Jahre für die allgemeinen Fachkenntnisse sowie für fahrzeug- und infrastrukturbezogene Fachkenntnisse und Sprachkenntnisse. Ein RFU ersetzt diese Überprüfungen nicht – und umgekehrt. Wer betroffen ist. Fortbildungsbedarf haben nicht nur Triebfahrzeugführer. Je nach Unternehmen betrifft das auch Nebenfahrzeugführer und Zweiwegefahrzeugführer, Rangierbegleiter und Bremsprobeberechtigte, Wagenuntersuchungsbeamte, Notdienstmitarbeitende, örtliche Betriebsleiter und Eisenbahnbetriebsleiter sowie Ausbilder und Prüfer. Diese Gruppen brauchen unterschiedliche Inhalte – und lassen sich selten sinnvoll in einen einzigen Termin packen. Erst der Bedarf, dann der Termin Der häufigste Planungsfehler ist die Reihenfolge: Es wird ein Termin gesetzt, ein Raum gebucht, ein Dozent angefragt – und erst danach überlegt, was eigentlich vermittelt werden soll und für wen. Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Drei Listen reichen für den Einstieg: Liste 1 – Stand: Wer hat wann zuletzt am RFU teilgenommen, aufgeschlüsselt nach Funktion? Liste 2 – Fristen: Welche Überprüfungen nach Anlage 11 TfV werden im kommenden Jahr fällig? Liste 3 – Themen: Welche Regelwerksänderungen und betrieblichen Themen betreffen euer Unternehmen tatsächlich – und welche Mitarbeitergruppen jeweils?   Bei Liste 3 lohnt sich die Differenzierung: Welche Änderungen gelten für nahezu alle? Welche betreffen nur bestimmte Verkehre, Fahrzeuge, Strecken oder Infrastrukturen? Und welche Inhalte sind für einzelne Gruppen schlicht nicht erforderlich? Aus diesen drei Listen ergeben sich Gruppen, Inhalte und Termine fast von allein. Termine, Formate und Nachweise Termine gegen die Einsatzplanung legen. Schichtpläne, Urlaubssperren und Verkehrsspitzen gehören in die Entscheidung, bevor der erste Raum gebucht wird. Sammeltermine sind sinnvoll, wenn die vorgesehenen Inhalte für die gesamte Gruppe tatsächlich passen – sonst nicht. Ein Puffer für Ausfälle gehört dazu. Formate zum Inhalt wählen. Für jeden Themenbaustein lässt sich entscheiden, welches Format fachlich passt. Für seltene und außergewöhnliche Betriebssituationen ist der Simulator ein sinnvolles Werkzeug – die TfV schreibt ihn für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B vor und sieht vor, dass Simulatoren im Übrigen zum Einsatz kommen sollen (Anlage 8 TfV). Nachweise von Anfang an mitdenken. Teilnehmende, Datum, Dauer, Inhalte und Dozent gehören dokumentiert, der Ablageort festgelegt und eine verantwortliche Person benannt. Nachweise zu RFU und zu Überprüfungen nach §§ 11 und 12 TfV werden getrennt abgelegt.