Berufspädagogische Weiterbildung
Ausbilder und Prüfer im Eisenbahnbereich
Die Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung von Fachkräften im Eisenbahnbereich steigen stetig. Eine fundierte berufspädagogische Weiterbildung ist essenziell, um Quereinsteiger und Auszubildende optimal zu begleiten, Fachwissen nachhaltig zu vermitteln und faire, transparente Prüfungen sicherzustellen. Unsere Weiterbildung vermittelt alle notwendigen Kenntnisse und Kompetenzen, um diesen Aufgaben professionell gerecht zu werden.
Unsere Bildungsangebote werden durch unsere moderne E-Learning-Plattform optimal ergänzt. Sie bietet interaktive Lerninhalte, flexible Zugriffsmöglichkeiten und unterstützt eine praxisnahe Wissensvermittlung. So können Teilnehmer ihre Weiterbildung noch effizienter gestalten.

Zielgruppe
Unsere Weiterbildung richtet sich an Fachkräfte, die als Ausbilder oder Prüfer im Eisenbahnbereich tätig werden möchten oder bereits tätig sind und ihre pädagogischen sowie prüfungsrelevanten Kompetenzen erweitern möchten. Dazu zählen:
- Triebfahrzeugführer im Eisenbahnbereich, die eine Weiterentwicklung in den Bereichen Ausbildung oder Prüfung anstreben.
- Fachkräfte, die eine Qualifikation gemäß § 14 und § 15 TfV anstreben.
- Unternehmen, die ihre internen Schulungs- und Prüfkapazitäten ausbauen möchten.

Probleme & Herausforderungen
In der Ausbildung und Prüfung von Eisenbahnpersonal gibt es zahlreiche Herausforderungen:
- Komplexe rechtliche Vorgaben: Die Ausbildung und Prüfung unterliegen strengen gesetzlichen Regelungen.
- Vielfältige Lernbedürfnisse: Quereinsteiger und Auszubildende haben unterschiedliche Vorkenntnisse, sodass eine angepasste Methodik erforderlich ist.
- Pädagogische Kompetenz: Fachwissen allein reicht nicht aus, um komplexe Lerninhalte verständlich zu vermitteln oder faire Prüfungen durchzuführen.
- Strukturierte Prüfungsgestaltung: Eine transparente und nachvollziehbare Prüfungsdurchführung ist essenziell für die Qualitätssicherung.
Unser Weiterbildungsangebot
Unsere berufspädagogische Weiterbildung richtet sich an angehende und bestehende Ausbilder sowie Prüfer im Eisenbahnbereich.
Nach Abschluss der Weiterbildung sind die Teilnehmenden befähigt:
- Prüfungen im Eisenbahnbereich fachgerecht und nach den geltenden rechtlichen Vorgaben durchzuführen.
- Strukturierte, transparente und faire Prüfungen zu gestalten.
- Prüfungssituationen adäquat zu beurteilen und konstruktives Feedback zu geben.
- Maßnahmen zur Sicherung der Prüfungsqualität zu ergreifen.
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Nach Abschluss der Weiterbildung können die Teilnehmenden:
- Lernprozesse im Eisenbahnbereich gezielt und pädagogisch fundiert gestalten.
- Individuelle Lernfortschritte erfassen und gezielt fördern.
- Methodisch-didaktische Ansätze zur praxisnahen Wissensvermittlung anwenden.
- Unterschiedliche Lernbedürfnisse flexibel berücksichtigen und adaptiv lehren.
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Die berufspädagogische Weiterbildung erstreckt sich über 5 Tage und schließt mit einer schriftlichen und mündlichen Prüfung ab.
Inhalte der Weiterbildung:
- Pädagogische Grundlagen der Erwachsenenbildung und Berufsausbildung
- Methodisch-didaktische Konzepte für die Wissensvermittlung
- Rechtliche Grundlagen der Ausbildung und Prüfung gemäß TfV, TfPV und VDV
- Erstellung und Bewertung von Prüfungsaufgaben
- Feedbackmethoden und Qualitätssicherung in der Prüfung und Ausbildung
Die Teilnahmevoraussetzungen richten sich nach den Vorgaben der Triebfahrzeugführer-Verordnung (§ 14 und § 15 TfV). Unternehmen sollten vorab prüfen, ob ihre Mitarbeiter die notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
§ 14 TfV
(2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Ausbilder an, wenn sie
- 1. über die erforderlichen pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
- 2. über die erforderliche Einrichtung und Ausrüstung für die angebotene Ausbildung verfügt,
- 3. für die theoretische Ausbildung ein Studium der Ingenieurwissenschaft mindestens an einer Fachhochschule oder Berufsakademie absolviert oder entsprechende Fachkenntnis durch eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in dem zu unterrichtenden Fachgebiet erlangt hat,
- 4. für die praktische Ausbildung Triebfahrzeugführer mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre ist sowie einen Triebfahrzeugführerschein und eine Zusatzbescheinigung besitzt, die den Gegenstand der Ausbildung abdeckt,
- 5. für die Sprachausbildung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und über die besonderen eisenbahnbezogenen Sprachkenntnisse verfügt,
- 6. die Organisation der angebotenen Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Umfang der Lehrgänge, darlegt,
- 7. Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten, einschließlich der Daten zu Teilnehmenden, zur Anzahl und zum Zweck der Lehrgänge, bereitstellt,
- 8. über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt, mit dem sichergestellt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen nach § 6 genügt,
- 9. darlegt, dass und wie sie sich fortlaufend weiterbilden wird,
- 10. zuverlässig ist.
§ 15 TfV
(2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Prüfer an, wenn sie
- 1. die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um ihre notwendige Unabhängigkeit im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit sicherzustellen,
- 2. über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt,
- 3. mindestens 26 Jahre alt ist,
- 4. über die körperlichen Voraussetzungen und die pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Mitwirkung im Prüfungswesen verfügt,
- 5. insgesamt mindestens vier Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung im Eisenbahnbetriebsdienst tätig war und über eine der folgenden Ausbildungen oder entsprechende Berufserfahrung verfügt:
- a) Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer vergleichbaren Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an einer
- aa) deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
- bb) deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder
- cc) ausländischen Hochschule oder Fachhochschule, die von der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkannt ist,
- b) eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtführender im Betrieb der Bahn nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung mit einer Dauer von insgesamt mindestens einem Jahr,
- c) eine Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter oder
- d) eine Tätigkeit als Triebfahrzeugführerausbilder mit einer Dauer von insgesamt mindestens drei Jahren,
- 6. als Prüfer der praktischen Fachkenntnisse
- a) einen Triebfahrzeugführerschein und eine Zusatzbescheinigung besitzt und
- b) über eine Berufspraxis als Triebfahrzeugführer von mindestens vierjähriger Dauer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung verfügt,
- 7. über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
- 8. über umfassende Kenntnisse der einschlägigen Prüfungsmethoden und Prüfungsgegenstände verfügt,
- 9. darlegt, dass und wie sie ihre Kompetenzen bezüglich der von ihr abgedeckten Prüfungsgegenstände auf dem aktuellen Stand hält,
- 10. mit der Zulassungsregelung für Triebfahrzeugführer vertraut ist,
- 11. zuverlässig ist,
- 12. ein Prüfungsverfahren darlegt, das den Regelungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung genügt.
- Qualitätssicherung in der Ausbildung: Pädagogisch geschulte Ausbilder und Prüfer stellen sicher, dass Wissen nachhaltig vermittelt und geprüft wird.
- Anpassung an moderne Lernanforderungen: Gerade Quereinsteiger benötigen eine zielgerichtete, praxisnahe Betreuung.
- Sicherung der Prüfungsqualität: Transparente und faire Prüfungsverfahren erhöhen die Akzeptanz und Aussagekraft der Bewertungen.
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